Gründungs – S A T Z U N G

der Stiftung bürgerlichen Rechts Pommersche Stiftung für historische Bildung

Präambel

Die Pommersche Stiftung für historische Bildung widmet sich als bürgerschaftliche, weltanschaulich und parteilich neutrale Organisation dem Anliegen, die Kenntnis, das Verständnis und die Vermittlung der deutschen Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang im Allgemeinen und im Besonderen der Geschichte des historischen Pommern und des heutigen Vorpommern ideell, institutionell, organisatorisch, medial und finanziell zu fördern, vornehmlich durch Unterstützung der Arbeit von und mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen ‚Pommersche Stiftung für historische Bildung‘.

(2)Dem Namen der Stiftung kann nachrichtlich, ohne dass dadurch der Name der Stiftung erweitert wird, als Unterzeile in Parenthese oder in einer sonst geeigneten Weise der Name des Stifters nach der Bezeichnung als Stiftung sowie bei deklarierten Zustiftungen (§ 4 Absatz 4) der Name des Zustifters nach der Bezeichnung als Zustiftung angefügt werden. Bei sonstigen Zustiftungen (§ 4 Absatz 5) gilt dies mit der Maßgabe entsprechend, dass diese gesamtheitlich durch die Bezeichnung als Zustiftung bürgerschaftlicher Förderung ausgewiesen werden können.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, auf Dauer angelegte Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(4) Die Stiftung hat ihren Sitz in Greifswald.

(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Pommersche Stiftung für historische Bildung dient auf der Grundlage eines weiten Geschichtsbegriffs (d.h., eines Begriffs, der neben politischer Geschichte einschließlich der Ur- und Frühgeschichte namentlich, aber nicht abschließend zu verstehend, Kultur-, Sozial-, Wirtschafts- und Wissenschaftsgeschichte, insbesondere Religions-, Kirchen-, Rechts-, Philosophie-, Kunst-, Architektur- und Musikgeschichte, ferner historische Hilfswissenschaften und Volkskunde, Verfassungsrecht und Staatslehre sowie Bezüge zu den Geo- und Umweltwissenschaften umfasst) dem Zweck, solide Kenntnis, profundes Verständnis und öffentliche Vermittlung der deutschen Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang im Allgemeinen und im Besonderen der Geschichte des historischen Pommern und des heutigen Vorpommern ideell, institutionell, organisatorisch, medial und finanziell zu fördern und dabei ihre Förderung vornehmlich, jedoch nicht ausschließlich, der historischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zugutekommen zu lassen.

(2) Die in Absatz 1 angegebenen Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht und unterstützt durch die vollständige oder anteilige Finanzierung sowie eigen- oder fremdbetriebliche Einrichtung, Darbietung oder sonstige Ermöglichung von

a) Veranstaltungen zur Bildung, zur öffentlichen Vermittlung und zur Gewinnung und Stärkung von Multiplikatoren, insbesondere durch Vorträge, Tagungen, Schulungen, Exkursionen und Felderkundungen, mit Bezug zu den in lit. b) bis lit.d) genannten Themengebieten, auch in Kooperation mit den in lit. e) genannten Institutionen;

b) historischen Forschungsvorhaben, unter Einschluss der Vergabe von Forschungsstipendien, Forschungsaufträgen und Forschungspreisen sowie sonstigen Auszeichnungen;

c) Vorhaben zur Dokumentation, Bewahrung und Förderung der deutschen, insbesondere der pommersch-niederdeutschen Sprache sowie des Brauchtums und der künstlerischen sowie musikalischen Traditionen in Deutschland und insbesondere mit Bezug zu Pommern;

d) kulturellen, insbesondere künstlerischen und musischen Vorhaben, Darbietungen und sonstigen Ereignissen;

e) Kooperationen mit und zwischen Institutionen mit Pommern-bezogenen Aufgaben, insbesondere mit anderen Stiftungen, Vereinen, Museen, Bibliotheken, Schulen, beruflichen Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen;

f) Funktionen als Träger und bzw. oder Herausgeber von Druckwerken, insbesondere Zeitschriften und Jahrbüchern, sowie von Präsentationen in elektronischen Medien;

g) auf Dauer oder auf Zeit angelegten Präsentationen und Sammlungen, insbesondere zwecks Bewahrung, Schöpfung und Erwerbung von Kulturgütern in Pommern oder mit Bezug auf Pommern, auch als Unterstützung Dritter und im Verbund mit Museen;

h) finanziellen oder bzw. und rechtlichen Beteiligungen an Projekten und Institutionen, die denselben Zweck wie die Stiftung verfolgen, insbesondere mittels institutioneller Verbindung in Gestalt eines An-Instituts;

i) Verleihung von Preisen sowie sonstigen Auszeichnungen in Anerkennung besonderer Leistungen sowie Ausrichten von Wettbewerben und Preisauslobungen mit Bezug zu Leistungen im Sinne von lit. a) bis h).

(3) Die in Absatz 2 als Möglichkeiten der Zweckverwirklichung genannten Betätigungen sind beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen. Die in Absatz 2 genannten Möglichkeiten der Zweckverwirklichung müssen nicht sämtlich zur selben Zeit oder in demselben Maße verfolgt werden. Auch in Absatz 2 nicht genannte Betätigungen sind zulässig, wenn sie zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Stiftungszwecks geeignet sind.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung mit anderen Organisationen und Personen des In- und Auslands und im In- und Ausland zusammenarbeiten, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, anderen juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Mittel zuzuwenden, sofern gewährleistet ist, dass der Zuwendungsempfänger diese Mittel ebenfalls zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Stiftungszwecks verwendet. Zuwendungen auf Grund von Satz 1 setzen voraus, dass der Zuwendungsempfänger, sofern er beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, als nach Maßgabe der §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt anerkannt ist. Die Zuwendung kann auch in einer Vermögensausstattung bestehen, soweit dies nach § 58 Nr. 3 AO als hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Stiftung steuerlich unschädliche Betätigung gilt.

(6) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind und sie nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsgrundlagen den Rechtsstatus als unselbständige Stiftung anstreben oder zulassen. Die Übernahme der treuhänderischen Verwaltung einer unselbständigen Stiftung bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Stammkuratoren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 (Förderung von Wissenschaft und Forschung), Nr. 7 (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe) und Nr. 22 (Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung) AO.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig (§ 55 AO). Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Niemand darf durch Zuwendungen, die mit dem Zweck der Stiftung unvereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben unmittelbar selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO. Die Stiftung kann nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 AO mit anderen Körperschaften zusammenwirken.

(5) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Die Stiftung kann sich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch wirtschaftlich, auch in der Rechtsform der juristischen Person, betätigen, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Bestand, Erhaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens; Zustiftungen

(1) Das Stiftungsvermögen bei Gründung der Stiftung (Grundstockvermögen) ergibt sich dem Betrag und der Art nach aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Die Erhöhung des Grundstockvermögens durch Zustiftungen ist zulässig und erwünscht. Die Stiftung darf Zustiftungen auch von Dritten annehmen.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen unmittelbar alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (deklarierte Zustiftungen). Eine deklarierte Zustiftung ist eine Zuwendung, bei welcher der Zuwender vor oder bei der Zuwendung gegenüber der Stiftung zumindest in Textform erklärt, dass die Zuwendung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden soll (explizit deklarierte Zustiftung). Als deklarierte Zustiftung gilt auch eine Zuwendung, die nach einer von der Stiftung oder einem Dritten gegenüber einer natürlichen oder juristischen Einzelperson, gegenüber einer Gruppe oder gegenüber der Allgemeinheit erklärten Anregung, eine dem Stiftungsvermögen zuzuführende Zuwendung vorzunehmen, unter Bezug auf diese Anregung oder ohne Zweckbestimmung stattfindet, und die nach den Umständen der Zuwendung, insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zur vorbezeichneten Anregung, als in Zustiftungsabsicht vorgenommen anzusehen ist (implizit deklarierte Zustiftung).

(4) Eine explizit deklarierte Zustiftung kann durch eine Bestimmung des Zuwenders und eine implizit deklarierte Zustiftung kann durch eine Bestimmung des Zuwenders oder der zur Zustiftung anregenden Stiftung oder des zur Zustiftung anregenden Dritten in der Weise ausgestaltet werden, dass ihr Verwendungszweck innerhalb des Zwecks der Stiftung näher bestimmt wird, dass sie als gesondertes Vermögen verwaltet wird, und dass sie mit einem eigenen Namen oder einer eigenen Bezeichnung geführt und öffentlich ausgewiesen wird.

(5) Die Stammkuratoren können eine explizit oder implizit deklarierte Zustiftung innerhalb von vier Wochen, nachdem ein Vorstandsmitglied von der Zustiftung Kenntnis erlangt hat, auf Vorschlag des von einem Vorstandsmitglied um Widerspruch ersuchten Kuratoriumsvorsitzenden zurückweisen; der zurückweisende Beschluss bedarf keiner Begründung. Die dem Zuwender binnen einer weiteren zweiwöchigen Frist, die mit Ablauf der in Satz 1 bestimmten Fristen beginnt, zumindest in Textform zugegangene Mitteilung des Zurückweisungsbeschlusses bewirkt, dass die Zustiftung als von Anbeginn nicht geschehen gilt. Die in Satz 2 angeordnete Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn sich Stiftung und Zuwender innerhalb eines Monats nach Ablauf der sich gemäß Satz 2 ergebenden Frist zumindest in Textform darauf einigen, dass der Zuwender bei einer von ihm bestimmten Ausgestaltung der Zustiftung auf deren Ausgestaltung verzichtet oder eine andere Art der Ausgestaltung vorsieht (Absatz 4), oder darauf, dass die Zuwendung als eine nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführende Spende fortbestehen soll (§ 5 Absatz 5). Beabsichtigt die Stiftung eine Einigung im Sinne des Satzes 3 nicht oder kommt eine solche Einigung nicht fristgemäß zustande, ist die Zuwendung unverzüglich zurückzugewähren.

(6) Dem Stiftungsvermögen wachsen unmittelbar alle Zuwendungen von Todes wegen zu, wenn der Erblasser die Zuführung zum Stiftungsvermögen angeordnet oder er keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat. Der Erblasser kann von Satz 1 erfasste Zuwendungen von Todes wegen entsprechend der in Absatz 4 dargestellten Weisen ausgestalten.

(7) Die Stammkuratoren können eine Zuwendung von Todes wegen in den in Absatz 6 bezeichneten Fällen in entsprechender Anwendung des in Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 vorgesehenen Verfahrens und mit den dort angeordneten Rechtsfolgen zurückweisen; im Fall der Zuwendung im Wege der Erbeinsetzung tritt die fristgemäße Erbausschlagung an die Stelle der Mitteilung gemäß Absatz 5 Satz 2. Im Fall der Zuwendung von Todes wegen in sonstiger Weise, insbesondere durch Vermächtnis, gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

(8) Die Stiftung darf durch Beschluss der Stammkuratoren auch Zuwendungen durch Spenden (Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Leistungen), die nicht deklarierte Zustiftungen gemäß Absatz 3 sind (Spenden im engeren Sinne), und Zuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen, die nicht von Absatz 6 erfasst werden, gleichermaßen (sonstige Zuwendungen) dem Stiftungsvermögen aus freien Rücklagen zuführen (sonstige Zustiftungen). Die Zuführung der in Satz 1 genannten sonstigen Zustiftungen zum Stiftungsvermögen ist unzulässig, wenn und soweit die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig der beabsichtigten Zuführung zum Stiftungsvermögen entgegensteht.

(9) Nicht in Geld bestehende Zustiftungen dürfen veräußert werden, wenn die Veräußerung der zweckmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Sicherung seiner Nachhaltigkeit oder der Steigerung seiner Ertragskraft dient; § 137 Satz 2 BGB bleibt bei rechtsgeschäftlicher Anordnung eines Verfügungsverbots unberührt.

§ 5 Vermögensverwaltung; Verwendung von Veräußerungsgewinnen, Vermögenserträgen, nicht zugestifteten Spenden und Erwerbungen von Todes wegen

(1) Das Stiftungsvermögen einschließlich des Vermögens aus Zustiftungen ist vorrangig seinem Kaufkraftwert nach tunlichst ungeschmälert zu erhalten und ferner tunlichst zu mehren, und zwar grundsätzlich bis zur Grenze des nach den steuerrechtlichen Vorschriften zur Wahrung der Gemeinnützigkeit der Stiftung Zulässigen. Das Nähere ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist tunlichst ertragreich und sicher bei vertretbarem Risiko zu investieren; Vermögensumschichtungen, auch von zugestiftetem Vermögen, sind zulässig, sofern von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. In der Regel ist das Stiftungsvermögen, soweit es nicht kurzfristig liquide sein muss, in börsennotierten Unternehmensbeteiligungen (Aktien), in börsennotierten Anleihen (Unternehmensanleihen und Renten) und in Immobiliarrechten (Grundeigentum, dynamisiert verzinsliches Erbbaurecht) anzulegen. Der Handel mit risikoarmen Derivaten (z.B. Verkauf gedeckter Call-Optionen) und die Anlage in Fonds, in denen die vorgenannten Anlageklassen enthalten sind, unter Einschluss der Anlage in Dach- und Mischfonds ist zulässig. Devisenhandel und Anlage in Kryptowährungen sind unzulässig.

(3) Die Erlöse einschließlich der nicht als Nutzungen (§§ 100 BGB in Verbindung mit § 99 BGB) anzusehenden Erträge aus Rechtsgeschäften, namentlich Erlöse einschließlich der Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, sind grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zuzuführen, und zwar in der Regel bis zur Grenze des nach den steuerrechtlichen Vorschriften zur Wahrung der Gemeinnützigkeit der Stiftung Zulässigen. Bei Überschreiten dieser Grenze sind Erlöse und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) nach Maßgabe des Absatzes 6 zu verwenden.

(4) Die aus dem Stiftungsvermögen gezogenen Nutzungen sind grundsätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach Maßgabe des Absatzes 6 zu verwenden.

(5) Spenden (d.h., Schenkungen und sonstige unentgeltliche Leistungen), die nicht deklarierte Zustiftungen gemäß § 4 Absatz 3 sind, und Erwerbe auf Grund von Verfügungen von Todes wegen, die nicht von § 4 Absatz 6 erfasst werden, sind außer im Fall ihrer Zurückweisung in entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 5, ggf. in Verbindung mit § 4 Absatz 7, zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach Maßgabe des Absatzes 6 zu verwenden. Von Satz 1 erfasste Spenden und Erwerbe auf Grund von Verfügungen von Todes wegen kann der Geber nach Maßgabe entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 4, ggf. in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, ausgestalten, unbeschadet des Zurückweisungsrechts der Stiftung gemäß Absatz 5 Satz 1. Für nicht in Geld bestehende Spenden gilt § 4 Absatz 9 entsprechend.

(6) Die Stiftung kann die ihr gemäß Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 zur Verfügung stehenden Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks (§ 2), und zwar in diesem Rahmen außer bei einer mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbaren Ausgestaltung gemäß Absatz 5 Satz 2 frei, sowie zur Deckung der notwendigen Kosten der Stiftungsverwaltung verwenden. Die Mittel sind zeitnah zu verwenden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich geboten ist; im Übrigen soll die Verwendung tunlichst zeitnah stattfinden. Die in Absatz 7 vorgesehene Möglichkeit der Mittelverwendung bleibt unberührt.

(7) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dadurch die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb der durch das Gemeinnützigkeitsrecht gesetzten Grenze kann die Stiftung insbesondere nicht unmittelbar dem Stiftungsvermögen zuwachsende Erlöse und Erträge (Absatz 3 Satz 1), Nutzungen (Absatz 4) sowie nicht unmittelbar dem Stiftungsvermögen zuwachsende Spenden und Erwerbe von Todes wegen (Absatz 5 Satz 1) in eine freie Rücklage einstellen. Die mit dieser Maßgabe im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen stattfindende Bildung einer freien Rücklage geht im Interesse der Mehrung des Kapitalstocks grundsätzlich der in Absatz 6 vorgesehenen Mittelverwendung vor; derartige Mittel sind, soweit sie nicht der Verwirklichung bestimmter künftiger Stiftungszwecke dienen sollen (zweckgebundene Rücklagen), dem Stiftungsvermögen gemäß § 4 Absatz 8 zuzuführen (sonstige Zustiftungen).

(8) Betätigungen gemäß § 58 AO, die die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen, sind nur in den Fällen der § 58 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 AO und nur nach Maßgabe der in diesen Rechtsvorschriften angegebenen Grenzen zulässig.

(9) Die Stiftung ist bei der Gewährung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Auch durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen wird kein Rechtsanspruch gegen die Stiftung begründet.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Stiftungsorgane und deren Mitglieder arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie sind zur gewissenhaften Verwaltung der Stiftung und zur sparsamen Verwendung der Stiftungsmittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie können jedoch die Erstattung ihrer durch ihre Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen in den Grenzen des Stiftungsvermögens verlangen; Sitzungsgeld wird nicht gewährt und zeitlicher Aufwand wird nicht ersetzt.

(4) Mitgliedschaft im Vorstand und im Kuratorium schließen einander aus. Dies gilt auch für Stammkuratoren (§ 10 Abs. 2), an deren Stelle eine andere Person Mitglied des Kuratoriums (Delegatar, § 10 Abs. 3) ist.

(5) Die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder des ersten Vorstands und der Stammkuratoren des ersten Kuratoriums sowie die Bestellung der jeweiligen ersten Vorsitzenden ist in § 17 dieser Satzung gesondert geregelt.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstands, Amtsdauer, Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium bestellt. Das Kuratorium bestimmt die Person des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Vorstandsmitglied soll tunlichst in Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsangelegenheiten sachverständig sein.

(3) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre (§§ 187 Abs. 2 iVm. 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB) zuzüglich der Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vierjahresfrist endet (regelmäßige Amtszeit). Die Amtszeit beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der berufenen Person die Berufungsmitteilung des Kuratoriumsvorsitzenden zumindest in Textform (§ 127 Abs. 1 BGB iVm. § 126b BGB) zugegangen ist, und bei einer Berufung auf Grund eines den Amtsbeginn festlegenden Beschlusses mit dem Beginn des Tages, an dem die Berufung wirksam werden soll; die Amtszeit beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem dem Vorsitzenden des Kuratoriums die Erklärung der berufenen Person, dass sie das Amt annehme, mindestens in Textform zugegangen ist, und nicht vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds. Die Mitteilung der Berufung in das Amt und die Mitteilung der Annahmeerklärung sind zu den Stiftungsakten zu nehmen.

(4) Das Vorstandsamt endet außer durch Ablauf der regelmäßigen Amtszeit (Absatz 3) auch bei Anordnung der Betreuung in Vermögensangelegenheiten, durch Tod oder durch jederzeit zulässige, zumindest in Textform dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu übermittelnde Erklärung der Amtsniederlegung. Im Fall der Amtsniederlegung wird diese bei Ablauf des vom Erklärenden angegebenen Tages wirksam, in Ermangelung einer solchen Angabe mit Ablauf des Tages des Zugangs der Niederlegungserklärung.

(5) Das Kuratorium kann Vorstandsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund durch einen mit Begründung zu versehenden, zumindest in Textform zu übermittelnden Bescheid abberufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, ein stiftungsschädliches Verhalten, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenführung oder eine nicht nur kurzfristige Erkrankung des Vorstandsmitglieds. Vor der Entscheidung ist dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Stammkuratoren oder der Zustimmung von mehr als drei Viertel aller Kuratoren. Die Abberufung wird mit Zugang des Abberufungsbescheids beim Vorstandsmitglied wirksam; für den Zugang genügt bei brieflicher Übermittlung der Zugang bei der letzten der Stiftung vom Vorstandsmitglied mitgeteilten Postanschrift und bei elektronischer Übermittlung die Versendung an die letzte der Stiftung vom Vorstandsmitglied mitgeteilte elektronische Adresse.

(6) Bei Abberufung aus wichtigem Grund (Absatz 5) kann das betroffene Vorstandsmitglied die Unwirksamkeit der Abberufung gegenüber dem Kuratorium nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat, beginnend mit dem Wirksamwerden der Abberufung, durch eine dem Vorsitzenden des Kuratoriums in einer mit Begründung zu versehenden, zumindest in Textform zu übermittelnden Erklärung geltend machen. Das Vorstandsmitglied kann die Unwirksamkeit der Abberufung gerichtlich nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem weiteren Monat nach dem Wirksamwerden der mit Begründung zu versehenden, zumindest in Textform zu übermittelnden Stellungnahme des Kuratoriums, in Ermangelung des fristgemäßen Zugangs einer solchen Stellungnahme längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Wirksamwerden der Abberufung geltend machen; die gerichtliche Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn das Vorstandsmitglied die Unwirksamkeit der Abberufung nicht zuvor gemäß Satz 1 gegenüber dem Kuratorium geltend gemacht hat. Die Abberufung bleibt bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Abberufung in den Fällen der Sätze 1 und 2 unwirksam, solange das Kuratorium den Abberufungsbeschluss nicht mit der in Absatz 5 Satz 4 bezeichneten Mehrheit in entsprechender Anwendung von Absatz 5 Satz 5 aufgehoben hat oder dessen Unwirksamkeit gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde. Die Aufhebung durch das Kuratorium bzw. die die Unwirksamkeit der Abberufung feststellende gerichtliche Entscheidung lässt die Wirkung zwischenzeitlich gefasster Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane und der Stiftung unberührt; die Mitgliedschaft eines an Stelle des betroffenen Vorstandsmitglieds getretenen Vorstandsmitglieds endet mit Wirkung für die Zukunft.

(7) Ist gegenwärtig oder wird demnächst das Amt eines Vorstandsmitglieds, mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder vakant, gleich aus welchem Grund, so bestellt das Kuratorium unverzüglich, bei absehbar demnächstiger Vakanz, insbesondere bei bevorstehendem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit (Absatz 3), spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit, ein neues Vorstandsmitglied oder mehrere neue Vorstandsmitglieder bzw. einen neuen Vorstand. Wiederbestellung, auch wiederholt, ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (Absatz 4 und 5) wird das neue Mitglied nur für den Rest der regelmäßigen Amtszeit des gegenwärtigen Vorstands (Absatz 3) bestellt; für die Bestellung des neuen Mitglieds gilt Absatz 2 entsprechend.

(8) Ein Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit gemäß Absatz 3 Satz 1 beendet ist, bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt; der bisherige Vorstand besteht geschäftsführend fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Absatz 4 oder 5 aus, verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder bis zur Nachbestellung (Absatz 7). Endet das Amt des Vorstandsvorsitzenden, gleich aus welchem Grund, geht der Vorsitz auf den stellvertretenden Vorsitzenden über, solange das Kuratorium nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 etwas anderes bestimmt.

(9) Hat der Vorstand kein Mitglied, nimmt der Vorsitzende des Kuratoriums die Funktion des Vorstands einstweilen bis zum Wirksamwerden der unverzüglich vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums zu veranlassenden Wiederbestellung des Vorstands (Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 2) wahr. § 6 Absatz 4 gilt in diesem Fall nicht.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands; Vertretung der Stiftung

(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung so wirksam wie möglich für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören in den durch Absatz 3 Satz 3 bestimmten Grenzen insbesondere:

a) die Vertretung gemäß Absatz 3 und 4;

b) die Verwaltung, insbesondere die Anlage des Stiftungsvermögens,

c) die Verwendung der Stiftungsmittel,

d) die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,

e) die Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kuratoriums,

f) die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten gegenüber der Steuerbehörde, insbesondere der der Sicherung der Gemeinnützigkeit nach Maßgabe des § 3 dienenden Pflichten;

g) die Erfüllung der stiftungsrechtlichen Pflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des § 16;

h) die Meldung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Stiftung zu Zwecken der gesetzlich angeordneten oder zur Stiftungsverwaltung erforderlichen Eintragung in öffentlichen und privaten Registern.

(3) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 lit. a) bis lit. g) beschränkt; außer in den Fällen des § 11 Absatz 2 lit. c) bis lit. g) (Vollmachtsbegrenzung; § 86 BGB i.V.m. § 26 Absatz Satz 3 BGB) wirkt diese Beschränkung jedoch nur im Innenverhältnis (Treubindung).

(4) Im Innenverhältnis ist grundsätzlich allein der Vorstandsvorsitzende zur Vertretung der Stiftung befugt. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis nur im Fall der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden und im Übrigen insoweit, wie ihn der Vorstandsvorsitzende im Einzelfall oder zumindest in Textform für einen bestimmten Geschäftskreis ermächtigt hat, zur Vertretung befugt.

(5) Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(6) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit der Mittel mit Zustimmung der Stammkuratoren einen unentgeltlich oder entgeltlich tätigen Geschäftsführer bestellen und diesem Vollmacht erteilen. Zu denselben Zwecken kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.

(7) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand im Benehmen mit dem Vorstand erlassen. Die Geschäftsordnung ist zu den Akten der Stiftung zu nehmen und dauerhaft aufzubewahren.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss; auf Wahlen werden die nachfolgenden Regelungen entsprechend angewendet. Beschlüsse des Vorstandswerden in der Regel in Sitzungen gefasst; als Sitzung gelten auch eine Zusammen- oder Zuschaltung mittels digitaler Instrumente oder mittels Telefon, wobei auch die Zuschaltung nur eines Teils der Mitglieder des Vorstands zulässig ist. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen. Die Ladung erfordert die Einhaltung zumindest der Textform und einer Ladungsfrist von zwei Wochen, die der Vorstandsvorsitzende bei der Ladung unter Darlegung von Eilbedürftigkeit bis auf drei Werktage ab Zugang der Ladung verkürzen kann, die Angabe der Tagesordnung und gegebenenfalls der Beschlussvorlagen nebst kurzer Begründung; für den Zugang genügt bei brieflicher Übermittlung der Zugang bei der letzten der Stiftung vom Vorstandsmitglied mitgeteilten Postanschrift und bei elektronischer Übermittlung die Versendung an die letzte der Stiftung vom Vorstandsmitglied mitgeteilte elektronische Adresse. Dies gilt entsprechend, wenn der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Einberufung einer Sitzung unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunkts nebst kurzer Begründung verlangt.

(2) Auf die Einhaltung der Form und Frist der Ladung, die Angabe einer Tagesordnung und von Beschlussvorlagen nebst kurzer Begründung kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstands in allen in Absatz 1 genannten Fällen verzichtet werden. Der Verzicht ist zu protokollieren.

(3) Beschlüsse können im Korrespondenzerfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Vorsitzenden des Vorstands, dass im Korrespondenzverfahren beschlossen werden soll, durch Mitteilung an den Vorsitzenden des Vorstands widerspricht. Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 2, 2. Halbsatz, Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten im Korrespondenzverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladungsfrist die in Satz 1 genannte Widerspruchsfrist tritt und eine Antwortfrist zur Entscheidung in der Sache von zwei Wochen besteht, beginnend mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Einladung zur Entscheidung im Korrespondenzverfahren. Der Vorsitzende des Vorstands kann dies in Satz 2 bestimmte Frist bei der Einleitung des Korrespondenzverfahrens unter Darlegung von Eilbedürftigkeit bis auf die in Satz 1 bestimmte Frist verkürzen. Im gesamten Korrespondenzverfahren bedürfen die Erklärungen aller Vorstandsmitglieder zumindest der Textform.

(4) Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Sitzungen (Absatz 1) und das Korrespondenzerfahren (Absatz 3). Der Vorsitzende kann und muss auf Verlangen des stellvertretenden Vorsitzenden Mitglieder des Kuratoriums und Dritte beratend zu Vorstandssitzungen bzw. zum Korrespondenzverfahren hinzuziehen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands in der ordnungsgemäß anberaumten Sitzung (Absatz 1 und 2) anwesend sind oder im ordnungsgemäß anberaumten (Absatz 3) Korrespondenzverfahren (Absatz 3) eingeladen wurde. Ist der Vorstand beschlussunfähig, wird unverzüglich mit einwöchiger Frist zu einer weiteren Sitzung eingeladen bzw. ein weiteres Korrespondenzverfahren veranlasst; Beschlüsse können in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. antwortenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder in der anberaumten Sitzung anwesend sind (Absatz 1) oder im Korrespondenzverfahren (Absatz 3) geantwortet haben und niemand Ladungsfehler in der Sitzung oder bei seiner Antwort gerügt hat.

(6) Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Stimmübertragungen und Vertretungen sind unzulässig.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen (Absatz 1) und im Korrespondenzverfahren (Absatz 3) einstimmig, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Im Korrespondenzverfahren (Absatz 3) gilt Nichtäußerung innerhalb der in diesem Verfahren geltenden Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 2) als Zustimmung zum Korrespondenzverfahren und zu den beantragten Beschlüssen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, legt der Vorsitzende des Vorstands die Sache dem Kuratorium zur Entscheidung anstelle des Vorstands vor.

(8) Über die Beschlüsse des Vorstands sind vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, und gegebenenfalls dem hinzugezogenen Protokollanten zu unterzeichnende, mit Datumsangabe zu versehende Protokolle zu fertigen. Das Protokoll muss im Fall der Sitzung (Absatz 1) zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, die Beteiligung und Abstimmung bzw. die Nichtäußerung von Mitgliedern, die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Im Fall des Korrespondenzverfahrens (Absatz 3) stellt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, innerhalb von drei Werktagen nach Eingang aller Antworten oder Ablauf der gesetzten Antwortfrist protokollarisch das Ergebnis der Beschlussfassung fest, wobei hinsichtlich des Inhalts im Übrigen Satz 2 entsprechend gilt; durch die Protokollierung werden die im Korrespondenzverfahren gefassten Beschlüsse mit dem im Protokoll angegeben Datum wirksam. Das Protokoll ist zu den Akten der Stiftung unter Gewährleistung dauerhafter Aufbewahrung zu nehmen.

(9) Das Protokoll ist dem anderen Mitglied des Vorstands und dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zumindest in Textform zur Kenntnis zu bringen. Der Inhalt des Protokolls gilt als im Rechtsverhältnis zu einem Mitglied des Vorstands genehmigt und kann von ihm nicht mehr gerichtlich angefochten werden, wenn und soweit das Mitglied des Vorstands seit dem Zugang des Protokolls bei ihm zwei Wochen widerspruchslos hat verstreichen lassen; der Vorstandsvorsitzende kann die Widerspruchsfrist bei Kenntnisgabe des Protokolls durch zumindest textförmige Mitteilung unter Darlegung von Eilbedürftigkeit bis auf drei Werktage ab Kenntnisgabe des Protokolls verkürzen. Über zulässigerweise beantragte Protokolländerungen beschließt der Vorstand.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei natürlichen Personen kraft Amtes (Stammkuratoren). Das Kuratorium kann um bis zu drei natürliche Personen als weitere Mitglieder (Kooptationskuratoren) erweitert werden. Die Zulassung und das Maß der Erweiterung des Kuratoriums werden durch einstimmigen Beschluss der Stammkuratoren festgesetzt, geändert und aufgehoben.

(2) Stammkuratoren sind für die Dauer ihres jeweiligen Amtes, bei Unterbleiben der Bestellung eines Nachfolgers in ihrem jeweiligen Amt in den nachfolgend nach lit. a) und lit. b) genannten Fällen bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt,

a) der Vorsitzende der Historischen Kommission für Pommern e.V.,

b) der Präsident des Unternehmerverbands Vorpommern e.V.,

c) der Notar mit Amtssitz in Greifswald, der die längste Amtszeit in Greifswald aufweist.

(3) Ist ein nach Maßgabe des Absatzes 2 lit. a) oder lit. b) bestimmter Stammkurator nicht vorhanden oder steht er für das Amt des Stammkurators aus einem der in Absatz 8 und 9 aufgeführten Gründe nicht als Stammkurator zur Verfügung, tritt der stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der jeweils betroffenen juristischen Person an seine Stelle, bei einer Mehrzahl von Stellvertretern der nach Lebensjahren jüngste, bis ein nach Maßgabe des Absatzes 2 lit. a) bzw. lit. b) bestimmter, personenverschiedener Stammkurator bestellt ist. Steht ein nach Maßgabe des Absatzes 2 lit. c) bestimmter Stammkurator für das Amt des Stammkurators aus einem der in Absatz 8 und 9 aufgeführten Gründe nicht als Stammkurator zur Verfügung und ist das Notarsamt nicht beendet, tritt der Notar mit Amtssitz in Greifswald, der die zweitlängste Amtszeit in Greifswald aufweist, an seine Stelle.

(4) Ein Stammkurator kann jederzeit durch eine zumindest in Textform zu übermittelnde Mitteilung an die anderen Stammkuratoren eine Person benennen, die für einen von ihm anzugebenden Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer seiner Amtszeit gemäß Absatz 2, an seiner Stelle die Funktion des Stammkurators mit denselben Rechten und Pflichten wie denjenigen des ihn benennenden Stammkurators ausübt (Delegatar). Der Delegatar soll tunlichst durch historische Fachkompetenz (Benennung im Fall des Absatz 2 lit. a), als Repräsentant der Gesellschaft mit möglichst unternehmerischer Befähigung (Benennung im Fall des Absatz 2 lit. b) oder durch juristische, steuerberatende oder wirtschaftswissenschaftliche Professionalität (Benennung im Fall des Absatz 2 lit. c) ausgewiesen sein. Eine Person kann wiederholt, auch mehrfach, als Delegatar benannt werden. Die Bestellung eines Delegatars bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der beiden anderen Stammkuratoren. Der benennende Stammkurator kann den Delegatar jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche, elektronische oder textförmige Mitteilung an die beiden anderen Stammkuratoren und den Vorstand abberufen. Der bestellte Delegatar ist bei der Wahrnehmung seiner in Satz 1 bestimmten Rechte und Pflichten nicht an Weisungen des ihn benennenden Stammkurators gebunden.

(5) Übernimmt ein gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmter Stammkurator seine Funktion im Kuratorium nicht und benennt auch keinen Delegatar oder finden als Delegatare benannte Personen nicht die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung der beiden anderen Stammkuratoren, benennt der Direktor des für Greifswald zuständigen Amtsgerichts, dieser dabei nicht in amtlicher Funktion handelnd, unverzüglich, für den Fall der vorgenannt zweiten Alternative nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn des nach Absatz 2 oder 3 für den Eintritt des betreffenden Stammkurators in das Kuratorium maßgeblichen Zeitpunkts, den Delegatar im Benehmen mit den beiden anderen Stammkuratoren und im Fall der vorgenannt zweiten Alternative auch im Benehmen mit dem betroffenen Stammkurator; die Benennung ist den ins Benehmen zu setzenden Personen zumindest in Textform mitzuteilen. Will der Direktor des für Greifswald zuständigen Amtsgerichts nach seinem Bekunden nicht tätig werden oder bleibt er bis zum Ablauf eines Monats nach dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt untätig, so geht das Recht zur Benennung auf den Präsidenten der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern über; für diesen gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Wenn und soweit Kooptationskuratoren bestellt werden können (Absatz 1 Satz 2), bestellen die Stammkuratoren jeden Kooptationskurator durch einstimmigen Beschluss. Wiederbestellung, auch wiederholt, ist zulässig. Kooptationskuratoren sollen Personen mit besonderer Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung sein; ein Kooptationskurator soll in Wirtschafts- oder bzw. und Rechtsfragen sachverständig sein.

(7) Die Amtszeit eines Kooptationskurators beträgt vier Jahre (§§ 187 Abs. 2 iVm. 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB) zuzüglich der Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vierjahresfrist endet (regelmäßige Amtszeit).

(8) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer durch Ablauf der regelmäßigen Amtszeit (Absatz 2 und Absatz 7) auch bei Anordnung der Betreuung in Vermögensangelegenheiten, durch Tod oder durch jederzeit zulässige, im Fall eines Stammkurators den übrigen Stammkuratoren und im Fall eines Kooptationskurators dem Vorsitzenden des Kuratoriumsvorsitzenden zumindest in Textform zu übermittelnde Erklärung der Amtsniederlegung. Im Fall der Amtsniederlegung wird diese bei Ablauf des vom Erklärenden angegebenen Tages wirksam, in Ermangelung einer solchen Angabe mit Ablauf des Tages des Zugangs der Niederlegungserklärung.

(9) Das Kuratorium kann ein Mitglied des Kuratoriums jederzeit aus wichtigem Grund durch einen mit Begründung zu versehenden, zumindest in Textform zu übermittelnden Bescheid abberufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, ein stiftungsschädliches Verhalten, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenführung oder eine nicht nur kurzfristige Erkrankung des Vorstandsmitglieds. Vor der Entscheidung ist dem von der Abberufung betroffenen Kuratoriumsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Stammkuratoren oder der Zustimmung von mehr als drei Viertel aller Kuratoren; der von der Abstimmung betroffene Kurator stimmt nicht mit, das vorbezeichnete Zustimmungsquorum wird nach Maßgabe der Zahl der von der Abstimmung nicht betroffenen Stammkuratoren und Kooptationskuratoren bestimmt. Die Abberufung wird mit Zugang des zumindest in Textform zu übermittelnden Abberufungsbescheids beim Kuratoriumsmitglied wirksam; für den Zugang genügt bei brieflicher Übermittlung der Zugang bei der letzten der Stiftung vom Kuratoriumsmitglied mitgeteilten Postanschrift und bei elektronischer Übermittlung die Versendung an die letzte der Stiftung vom Kuratoriumsmitglied mitgeteilte elektronische Adresse.

(10) Bei Abberufung aus wichtigem Grund (Absatz 9) kann das betroffene Kuratoriumsmitglied die Unwirksamkeit der Abberufung gegenüber dem Kuratorium nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat, beginnend mit dem Wirksamwerden der Abberufung, durch eine dem Vorsitzenden des Kuratoriums und bei dessen Betroffenheit dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden in einer mit Begründung zu versehenden, zumindest in Textform zu übermittelnde Erklärung geltend machen. Das Kuratoriumsmitglied kann die Unwirksamkeit der Abberufung gerichtlich nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem weiteren Monat nach dem Wirksamwerden der mit Begründung zu versehenden, zumindest in Textform zu übermittelnden Stellungnahme des Kuratoriums, in Ermangelung des fristgemäßen Zugangs einer solchen Stellungnahme längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Wirksamwerden der Abberufung geltend machen; die gerichtliche Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn das Vorstandsmitglied die Unwirksamkeit der Abberufung nicht zuvor gemäß Satz 1 gegenüber dem Kuratorium geltend gemacht hat. Die Abberufung bleibt bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Abberufung in den Fällen der Sätze 1 und 2 unwirksam, solange das Kuratorium den Abberufungsbeschluss nicht mit der in Absatz 9 Satz 4 bezeichneten Mehrheit in entsprechender Anwendung von Absatz 9 Satz 5 aufgehoben hat oder dessen Unwirksamkeit gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde. Die Aufhebung durch das Kuratorium bzw. die die Unwirksamkeit der Abberufung feststellende gerichtliche Entscheidung lässt die Wirkung zwischenzeitlich gefasster Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane und der Stiftung unberührt; die Mitgliedschaft eines an Stelle des betroffenen Kuratoriumsmitglieds getretenen Kuratoriumsmitglieds endet mit Wirkung für die Zukunft.

(11) Ist gegenwärtig oder wird demnächst das Amt eines Stammkurators, mehrerer oder aller Stammkuratoren vakant, gleich aus welchem Grund, so teilt der Vorsitzende des Kuratoriums, bei Vakanz seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums und bei Vakanz der Stellen aller Stammkuratoren der Vorsitzende des Vorstands, unverzüglich, bei absehbar demnächstiger Vakanz, insbesondere bei bevorstehendem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit (Absatz 2), spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit, dies zumindest in Textform der juristischen bzw. natürlichen Person mit, deren Vorsitzender gemäß Absatz 2 bzw. deren gemäß Absatz 3 bestimmte Person als Stammkurator eintritt. Der nach der Bestimmung des Satzes 1 Zuständige übermittelt zugleich der gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 als Stammkurator berufenen natürlichen Person die Stiftungssatzung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 10 Absatz 1 bis 4 der Satzung und ersucht um die zumindest in Textform zu übermittelnde Stellungnahme zur Amtsübernahme und gegebenenfalls zur Bestellung eines Delegatars. Ist ein Delegatar bestellt, gilt Satz 1 für diesen entsprechend; für das Verfahren zur Berufung eines Delegatars gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser nicht zur Bestellung eines Delegatars befugt ist.

(12) Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Kuratoriums aus dem Kreis der Stammkuratoren gewählt. Wiederbestellung, auch wiederholt, ist zulässig. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt; dabei zählt die Stimme eines jeden Stammkurators doppelt. Kommt auch bei dieser Wahl keine Mehrheit zustande, entscheidet das vom lebensältesten Mitglied des Kuratoriums zu ziehende Los zwischen den Personen, die im zweiten Wahlgang gleich viele Stimmen erhalten haben.

(13) Hat das Kuratorium weder einen gemäß Absatz 12 bestimmten Vorsitzenden noch einen Stellvertreter, gleich aus welchem Grund, nimmt der älteste Stammkurator, in Ermangelung eines Stammkurators der lebensälteste Kooptationskurator, einstweilen die Funktion des Vorsitzenden geschäftsführend wahr. Die Amtszeit beginnt mit Ablauf des Tages, in dem die in Satz 1 bezeichnete Lage eintritt, und endet mit dem Ablauf des Tages, in dem ein Vorsitzender des Kuratoriums gemäß Absatz 12 bestimmt wird; wird ein späterer Tag für die Amtsübernahme des Vorsitzenden bestimmt, ist dieser für das Ende des Amtes maßgeblich. Der geschäftsführende Vorsitzende muss unverzüglich dafür sorgen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter gemäß Absatz 12 bestimmt wird.

(14) Rechtsverhältnisse, Sachverhalte und Beschlüsse mit inhaltlichem Bezug zu den in den Absätzen 1 bis 13 geregelten Umständen muss der Vorsitzende des Vorstands im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums, bei Dokumentationen in Bezug auf den Vorsitzenden des Kuratoriums im Einvernehmen mit dessen Stellvertreter, aktenkundig dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens die Angaben des Namens der Kuratoriumsmitglieder gemäß Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 (Stammkurator) und gegebenenfalls Absatz 6 (Kooptationskurator) sowie gegebenenfalls der Delegatare (Absatz 4), ihres Wohnsitzes, ihres Berufungs- und gegebenenfalls Abberufungsgrundes, ihrer Art der Mitgliedschaft im Kuratorium, gegebenenfalls ihrer Amtsfunktion im Kuratorium, des Beginns und des Endes ihrer Mitgliedschaft bzw. Amtsfunktion im Kuratorium enthalten. Die Dokumentation ist zu den Akten der Stiftung zu nehmen und dauerhaft aufzubewahren.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des allgemeinen Stiftungsrechts und dieser Satzung, um den Stiftungszweck bestmöglich zu erreichen und die rechtmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu gewährleisten. Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit umfängliche mündliche oder schriftliche Auskunft über alle Angelegenheiten der Stiftung verlangen.

(2) Die Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere, unbeschadet seiner anderweit in dieser Satzung oder kraft Gesetzes bestehenden Zuständigkeit:

a) Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die der Verwirklichung von Stiftungszwecken dienen, insbesondere zu Förderzusagen, und zu Rechtsgeschäften, die die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bezwecken, sofern die durch diesbezügliche Rechtsgeschäfte zu Lasten der Stiftung zu begründenden Entgelte die Summe der im jeweiligen Jahreshaushaltsplan für die Erfüllung von Stiftungszwecken und von Verwaltungsaufgaben angesetzten Mittel zuzüglich der gebildeten und vorhandenen Rückstellungen überschreiten;

b) Zustimmung zu Maßnahmen der Vermögensverwaltung, insbesondere der Vermögensanlage, die im Einzelfall einen über 5.000 Euro hinausgehenden Vermögenswert haben würden, sowie zu derartigen Maßnahmen, sobald diese im Geschäftsjahr den Betrag von mehr als einem Viertel des Gesamtvermögens der Stiftung überschreiten würden, sofern die vorbezeichneten Maßnahmen der Vermögensverwaltung nicht lediglich als Vollzug von Empfehlungen zur Vermögenspolitik (nachstehend lit. i) stattfinden;

c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Vorstands bei obligatorischen Rechtsgeschäften, die durch Eintragung im Grundbuch zu erfüllen sind, und bei diesbezüglichen Erfüllungsgeschäften, sowie bei Miet-, Pacht- oder sonstigen obligatorischen Verträgen, die Nutzungs- oder Besitzrechte begründen sollen;

d) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Vorstands, die eine Kreditaufnahme oder die Übernahme einer Bürgschaft, eines Schuldbeitritts oder einer Schuldübernahme zum Gegenstand haben;

e) Beschluss von Ordnungen zu Voraussetzungen und Verfahren für die Vergabe von Preisen und sonstigen Auszeichnungen in Fällen des § 2 Absatz 2 lit. b) und lit. i);

f) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Vorstands in Bezug auf Vorhaben in Fällen des § 2 Absatz 4, 5 und 6;

g) Entscheidungen in Fällen von § 4 Absatz 3 bis 7 sowie Aufstellung von Richtlinien in Fällen von § 4 Absatz 3 bis 7, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5;

h) Entscheidung über Zuführungen zum Stiftungsvermögen und über Zuführungen zu dafür vorgesehene Rücklagen (Kapitalstockpolitik);

i) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Grundsätzlichen, insbesondere zur Vermögensanlage, zur Vermögensumschichtung und zur Bildung von Rücklagen, soweit diese nicht der Zuführung zum Stiftungsvermögen dienen sollen (Vermögenspolitik);

j) Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel zu Stiftungszwecken (Verwendungspolitik);

k) Verabschiedung des Haushaltsplans;

l) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;

m) Genehmigung der Jahresrechnung;

n) Auswahl des Prüfungsverbands, des Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers;

o) Entscheidungen in Bezug auf den Vorstand in den Fällen des § 7;

p) Entlastung des Vorstands.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 lit. a) bis lit. d), lit. f bis lit. i) sowie lit. m) und lit. n) entscheiden die Stammkuratoren im Benehmen mit den Kooptationskuratoren. Dies gilt auch, soweit diese Satzung den Stammkuratoren die Entscheidungszuständigkeit in nicht in Absatz 2 aufgeführten Regelungen zuweist, insbesondere in den Fällen des § 14.

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums, vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand und gegenüber den anderen Mitgliedern des Kuratoriums.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss; auf Wahlen werden die nachfolgenden Regelungen entsprechend angewendet. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst; als Sitzung gelten auch eine Zusammen- oder Zuschaltung mittels digitaler Instrumente oder mittels Telefon, wobei auch die Zuschaltung nur eines Teils der Mitglieder des Kuratoriums zulässig ist. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Die Ladung erfordert die Einhaltung zumindest der Textform und einer Ladungsfrist von zwei Wochen, die der Kuratoriumsvorsitzende bei der Ladung unter Darlegung von Eilbedürftigkeit bis auf drei Werktage ab Zugang der Ladung verkürzen kann, die Angabe der Tagesordnung und gegebenenfalls der Beschlussvorlagen nebst kurzer Begründung; für den Zugang genügt bei brieflicher Übermittlung der Zugang bei der letzten der Stiftung vom Vorstandsmitglied mitgeteilten Postanschrift und bei elektronischer Übermittlung die Versendung an die letzte der Stiftung vom Vorstandsmitglied mitgeteilte elektronische Adresse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Stammkurator, zwei Kooptationskuratoren oder der Vorstand die Einberufung einer Sitzung unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunkts nebst kurzer Begründung verlangt bzw. verlangen.

(2) Auf die Einhaltung der Form und Frist der Ladung, die Angabe einer Tagesordnung und von Beschlussvorlagen nebst kurzer Begründung kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Kuratoriums in allen in Absatz 1 genannten Fällen verzichtet werden. Der Verzicht ist zu protokollieren.

(3) Beschlüsse können im Korrespondenzverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Vorsitzenden des Kuratoriums, dass im Korrespondenzverfahren beschlossen werden soll, durch Mitteilung an den Vorsitzenden des Kuratoriums widerspricht. Die Durchführung des Benehmensverfahrens (§ 11 Absatz 3) im Korrespondenzverfahren ist von Satz 1 abweichend auch dann zulässig, wenn Kooptationskuratoren dem schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt bzw. ihm widersprochen haben. Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 2, 2. Halbsatz, Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten im Korrespondenzverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladungsfrist die in Satz 1 genannte Widerspruchsfrist tritt und eine Antwortfrist zur Entscheidung in der Sache von zwei Wochen besteht, beginnend mit dem Zugang der ordnungsgemäßen (Absatz 1 Satz 4) Einladung zur Entscheidung im Korrespondenzverfahren. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann die Antwortfrist zur Entscheidung in der Sache bei der Einleitung des Korrespondenzverfahrens unter Darlegung von Eilbedürftigkeit bis auf die in Satz 1 bestimmte Frist verkürzen. Im gesamten Korrespondenzverfahren bedürfen die Erklärungen aller Kuratoren zumindest der Textform.

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen (Absatz 1) und das Korrespondenzverfahren (Absatz 3). Der Vorsitzende kann und muss auf Verlangen eines Mitglieds des Kuratoriums den Vorstand und Dritte beratend zu Vorstandssitzungen bzw. zum Korrespondenzverfahren hinzuziehen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Stammkuratoren in der ordnungsgemäß (Absatz 1 und 2) anberaumten Sitzung (Absatz 1) anwesend sind oder im ordnungsgemäß (Absatz 3) anberaumten Korrespondenzverfahren (Absatz 3) verfahren wurde. Ist das Kuratorium beschlussunfähig, wird unverzüglich mit einwöchiger Frist zu einer weiteren Sitzung eingeladen bzw. ein weiteres Korrespondenzverfahren veranlasst; Beschlüsse können in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. antwortenden Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Ladungsfehler (Absatz 1 bis 3) gelten als geheilt, wenn alle Kuratoriumsmitglieder in der anberaumten Sitzung anwesend sind (Absatz 1) oder im Korrespondenzverfahren (Absatz 3) geantwortet haben und niemand Ladungsfehler in der Sitzung oder bei seiner Antwort gerügt hat.

(6) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme, vorbehaltlich des in Absatz 7 Satz 3 genannten Falls. Stimmübertragungen und Vertretungen sind unzulässig.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht andere Mehrheitserfordernisse aufgestellt sind oder nur die Stammkuratoren stimmberechtigt (§ 11 Absatz 3) sind. In letzterem Fall entscheidet die Mehrheit der Stammkuratoren, sofern in dieser Satzung nicht andere Mehrheitserfordernisse aufgestellt sind. Bei Stimmengleichheit zählt in allen vorgenannten Fällen die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden doppelt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden weder als zustimmend noch als ablehnend gewertet; sie sind bei der Bestimmung der Stimmenmehrheit außer Acht zu lassen. Im Korrespondenzverfahren (Absatz 3) gilt Nichtäußerung innerhalb der in diesem Verfahren geltenden Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 3) als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren und zu den beantragten Beschlüssen.

(8) Über die Beschlüsse des Kuratoriums sind vom Kuratoriumsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, und ggf. dem hinzugezogenen Protokollanten zu unterzeichnende, mit Datumsangabe zu versehende Protokolle zu fertigen. Das Protokoll muss im Fall der Sitzung (Absatz 1) zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, die Beteiligung und Abstimmung bzw. die Nichtäußerung von Mitgliedern, die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Im Fall des Korrespondenzverfahrens (Absatz 3) stellt der Kuratoriumsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, innerhalb von drei Werktagen nach Eingang aller Antworten oder Ablauf der gesetzten Antwortfrist protokollarisch das Ergebnis der Beschlussfassung fest, wobei hinsichtlich des Inhalts im Übrigen Satz 2 entsprechend gilt; durch die Protokollierung werden die im Korrespondenzverfahren gefassten Beschlüsse mit dem im Protokoll angegeben Datum wirksam. Das Protokoll ist zu den Akten der Stiftung unter Gewährleistung dauerhafter Aufbewahrung zu nehmen.

(9) Das Protokoll (Absatz 8) ist allen Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorstand unverzüglich zumindest in Textform zur Kenntnis zu bringen. Der Inhalt des Protokolls gilt als im Rechtsverhältnis zu einem Mitglied des Kuratoriums genehmigt und kann von ihm nicht mehr gerichtlich angefochten werden, wenn und soweit das Mitglied des Kuratoriums seit dem Zugang des Protokolls bei ihm zwei Wochen widerspruchslos hat verstreichen lassen; der Kuratoriumsvorsitzende kann die Widerspruchsfrist bei Kenntnisgabe des Protokolls durch zumindest textförmige Mitteilung unter Darlegung von Eilbedürftigkeit bis auf drei Werktage ab Kenntnisgabe des Protokolls verkürzen. Über zulässigerweise beantragte Protokolländerungen beschließt das Kuratorium.

(10) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung durch Beschluss geben. Die Geschäftsordnung ist zu den Akten der Stiftung zu nehmen und dauerhaft aufzubewahren.

§ 13 Beirat

(1) Die Stiftung kann einen Beirat einrichten.

(2) Dem Beirat sollen Personen angehören, deren Mitwirkung, insbesondere Rat wegen der fachlichen Kompetenz in Bezug auf den Stiftungszweck, in Bezug auf die wirtschaftlich und rechtlich bestmögliche Führung der Stiftung, wegen der Verbindung zu Kooperationspartnern, aus Gründen der bürgerschaftlichen Verankerung oder der Medienpräsenz für die Stiftung von Nutzen ist.

(3) Das Nähere, insbesondere zur Einrichtung eines Beirats, seiner Aufgaben und Arbeitsweisen sowie zur Bestellung der Mitglieder und ihrer Amtsdauer, beschließt das Kuratorium. Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung des Beirats im Benehmen mit dem Beirat und dem Vorstand erlassen.

§ 14 Satzungsänderung; insbes. Zweckerweiterung, Zweckbegrenzung, Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Satzung der Stiftung kann durch Beschluss des Kuratoriums nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 geändert werden; § 85 Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 85a Absatz 1 Satz 1 BGB sind mit den dort bestimmten Rechtsfolgen anzuwenden, sofern dem nicht zwingendes Gesetzesrecht mit Geltung für solche Stiftungen entgegensteht, die vor dem 1. Juli 2023 bestanden und die bereits vor diesem Zeitpunkt mit Regelungen zur Zulässigkeit von Satzungsänderungen durch Beschluss eines Stiftungsorgans ausgestattet waren. Im Fall der Anwendbarkeit des § 85 Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 85a Absatz 1 Satz 1 BGB nach Maßgabe des Satzes 1, 2. Halbsatz sind die §§ 85, 86 und 86a BGB nur insoweit anwendbar, wie auf diese Vorschriften in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 verwiesen wird, und im Fall der Unanwendbarkeit des § 85 Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 85a Absatz 1 Satz 1 BGB nur insoweit, wie die Stiftungssatzung keine abweichenden Regelungen enthält; für die Begriffe und die Rechtswirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung gelten in allen Fällen die in den §§ 86, 86a BGB getroffenen Bestimmungen. § 85a Absatz 2 BGB ist in der Weise anzuwenden, dass an die Stelle der Satzungsänderung nach § 85 BGB die Änderung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 tritt, sofern dem nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht.

(2) Das Kuratorium kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn die Änderungen den in § 2 Absatz 1 bestimmten Stiftungszweck nicht berühren und diese die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern, insbesondere wenn die beabsichtigten Änderungen die Erfüllung des in § 2 Absatz 1 bestimmten Stiftungszwecks fördern oder die Geschäftsführung sachdienlich erleichtern. Als ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 gilt es insbesondere, aber nicht abschließend zu verstehend, wenn

a) der in § 1 Absatz 1 bestimmte Name der Stiftung oder die Möglichkeit von Namenszusätzen gemäß § 1 Absatz 2 geändert werden soll;

b) der in § 1 Absatz 4 bestimmte Sitz der Stiftung geändert werden soll;

c) ein in § 2 Absatz 2 aufgeführtes oder aufzuführendes Regelbeispiel der Zweckverwirklichung ohne Änderung des in § 2 Absatz 1 angegebenen Zwecks der Stiftung aufgehoben, eingeführt, ergänzt oder sonst geändert werden soll;

d) die in § 4 Absatz 4, 5, 6 Satz 2 und Absatz 7 sowie in § 5 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Regelungen zur Ausgestaltung von Zustiftungen und sonstigen Zuwendungen sowie zur Mitwirkung des Kuratoriums bei deren Annahme und Ausgestaltung aufgehoben, ergänzt oder sonst geändert werden sollen;

e) die in § 7 Absatz 1 bestimmte Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht oder vermindert werden soll;

f) die in § 7 Absatz 3 bestimmte Dauer der Vorstandsämter geändert werden soll;

g) Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in Bezug auf die in den §§ 8 und 9 sowie in den §§ 11 und 12 niedergelegten Aufgaben- und Verfahrensregelungen vorgenommen werden sollen;

h) zu erwarten ist, dass eine oder mehrere der Institutionen, aus denen die Stammkuratoren gemäß § 10 Absatz 2 berufen sind, demnächst in Wegfall geraten wird bzw. werden, und deshalb die Bestimmung des Stammkurators bzw. der Stammkuratoren geändert werden muss;

i) die in § 11 Abs. 2 lit. a) und lit. b) getroffenen Regelungen aufgehoben, ergänzt oder sonst geändert, insbesondere dort Wertgrenzen herabgesetzt oder erhöht werden sollen;

j) die in § 13 vorgesehene Möglichkeit der Einrichtung eines Beirats ausgeschlossen oder die Maßgabe zur Mitgliederauswahl geändert werden soll.

(3) Das Kuratorium kann der Stiftung im Wege der Satzungsänderung einen weiteren oder engeren Zweck als den in § 2 Absatz 1 bestimmten geben, sofern dieser dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des beabsichtigten weiteren oder engeren Zwecks ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gesichert erscheint; dies gilt insbesondere, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nicht oder nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird oder zu dessen Verwirklichung nicht genügt.

(4) Das Kuratorium kann den in § 2 Absatz 1 bestimmten Zweck der Stiftung ändern, die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung unter Angabe der gemäß § 81 Absatz 2 BGB erforderlichen Regelungen umwandeln, die Stiftung einer anderen Stiftung oder ihr eine andere Stiftung zulegen, die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenlegen oder die Stiftung auflösen, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich dauernd und nachhaltig unmöglich wird, insbesondere wegen voraussichtlich nicht behebbaren Fehlens ausreichender Mittel, oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass der Stiftungszweck als nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar oder die Verwirklichung des Stiftungszwecks als nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des beabsichtigten neuen Stiftungszwecks gesichert erscheint. Die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung ist nur zulässig, wenn die Änderung der Stiftungssatzung nicht zur Anpassung an die veränderten Umstände genügt; im Übrigen ist die Zulegung nur bei Einhaltung der Maßgaben von § 86 Nr. 2 bis 4 BGB, die Zusammenlegung nur bei Einhaltung der Maßgaben von § 86a Nr. 2 und 3 BGB zulässig.

(5) Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis 4 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Stammkuratoren oder eines Beschlusses der Gesamtheit der Kuratoren, der mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller Kuratoren zu fassen ist. Die Beschlüsse sind im erstgenannten Fall im Benehmen mit den Kooptationskuratoren und in beiden Fällen im Benehmen mit dem Vorstand zu fassen. Die Beschlüsse dürfen die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig nicht beeinträchtigen.

(6) Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis 4 werden erst mit der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde und mit der Feststellung der fortbestehenden Gemeinnützigkeit durch die zuständige Finanzbehörde wirksam. Die Wirkung tritt mit Ablauf des Tages ein, an dem erstmals beide Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung der Stiftungsbehörde und die Feststellung der fortbestehenden Gemeinnützigkeit ist unverzüglich unter Vorlage der für die Entscheidung maßgeblichen Dokumente zu beantragen. Zu diesen Dokumenten zählen insbesondere das Beschlussprotokoll, im Fall der stiftungsbehördlichen Genehmigung die in Satz 1 angegebene Feststellung der zuständigen Finanzbehörde, und im Fall der Feststellung der fortbestehenden Gemeinnützigkeit die Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, sofern diese bereits vor Beantragung der Feststellung der fortbestehenden Gemeinnützigkeit erteilt ist; erteilt die Stiftungsbehörde die Genehmigung erst nachträglich, ist die Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen Voraussetzungen fällt das Vermögen der Pommerschen Stiftung für historische Bildung an eine gemäß § 87c Absatz 1 Satz 2 BGB von den Stammkuratoren durch einstimmigen Beschluss im Benehmen mit dem Vorstand zu bestimmende andere gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 (Förderung von Wissenschaft und Forschung) oder Nr. 7 (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe) oder Nr. 22 (Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung) AO zu verwenden hat, die Vorpommern zugutekommen.
(2) Kommt ein Beschluss, der den Erfordernissen des Absatzes 1 genügt, nicht oder nicht unverzüglich zustande, fällt das Vermögen der Pommerschen Stiftung für historische Bildung der gemeinnützigen Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die Vorpommern zugutekommen. Falls die Deutsche Stiftung Denkmalschutz im Zeitpunkt des Anfalls nicht mehr besteht oder sie nicht als gemeinnützig anerkannt ist oder ihr das Stiftungsvermögen aus einem anderen im Bereich der Deutschen Stiftung für Denkmalschutz liegenden Grund, etwa wegen Verweigerung der Annahme, nicht anfallen kann, fällt das Vermögen der Stiftung den Landkreisen Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, die Vorpommern zugutekommen.

§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der durch das Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern als zuständig bestimmten Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist im Rahmen des Rechts jederzeit schriftlich oder mündlich über alle für die Aufsicht als erheblich in Betracht kommenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie über die sonstige Verwendung der Stiftungsmittel, über Neu-, Nach- und Wiederbestellung sowie Amtsniederlegungen und Abberufungen von Organmitgliedern sowie über Änderungen der Vertretungsbefugnisse fristgemäß, im Übrigen unverzüglich, unter Übermittlung der diesbezüglichen Dokumente und Belege, namentlich Dokumente, Einverständniserklärungen und Abrechnungen, nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts des Sitzlandes zu unterrichten. Der Vorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 17 Sonderregelungen für den ersten Vorstand und das erste Kuratorium

(1) Der erste Vorstand besteht abweichend von § 7 Absatz 2 aus den im Stiftungsgeschäft berufenen Personen; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands sind im Stiftungsgeschäft angegeben.* Die Berufung der ersten Mitglieder des Vorstands obliegt abweichend von § 7 Absatz 2 und Absatz 7 dem Stifter; dies gilt auch für den Stifter als Mitglied des Vorstands. Die Amtszeit beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der berufenen Person die Berufungsmitteilung des Stifters zumindest in Textform zugegangen ist, frühestens jedoch mit dem Entstehen der Stiftung als juristische Person; die Amtszeit beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem dem Stifter die Erklärung der berufenen Person, dass sie das Amt annehme, zumindest in Textform zugegangen ist. Die Amtszeit des ersten Vorstands und die Funktionen des Vorstandsvorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden enden abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 mit Ablauf des Jahres 2028; § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Das erste Kuratorium besteht aus den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Stammkuratoren mit der Maßgabe, dass davon abweichend an die Stelle des in § 10 Absatz 2 lit. c) bezeichneten Notars Frau Dr. jur. Beate Lüder, Oberreihe 15c, 17440 Kröslin bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs tritt. Die Möglichkeit, Delegatare zu benennen und zu bestellen, bleibt unberührt. Die Berufung der ersten Stammkuratoren und der ersten Delegatare obliegt abweichend von § 10 Absatz 11 dem Stifter. Die Amtszeit der ersten Stammkuratoren beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der berufenen Person die Berufungsmitteilung des Stifters zumindest in Textform zugegangen ist, frühestens jedoch mit dem Entstehen der Stiftung als juristische Person; die Amtszeit beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem dem Stifter die Erklärung der berufenen Person, dass sie das Amt annehme, zumindest in Textform zugegangen ist. § 10 Absatz 9 und Absatz 10 bleiben unberührt.

(3) Vorsitzender des Kuratoriums ist abweichend von § 10 Absatz 12 bis zum Ablauf des Jahres 2028 der in § 10 Absatz 2 lit. a) genannte Stammkurator oder sein Delegatar; stellvertretender Vorsitzender ist abweichend von § 10 Absatz 12 bis zum Ablauf des Jahres 2028 der in § 10 Absatz 2 lit. b) genannte Stammkurator oder sein Delegatar.

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* Nachrichtlicher Auszug aus dem Stiftungsgeschäft, § 5 Abs. 2: Der erste Vorstand besteht aus
a) Herrn Universitätsarchivar Dr. Dirk Alvermann, Vorbein 64, 17121 Loitz, als Vorsitzendem, und
b) Herrn Universitätsprofessor Dr. Jürgen Kohler, Am Ryck 13, 17498 Wackerow, als stellvertretendem Vorsitzenden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung und Entstehen der Stiftung

(1) Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung dieser Satzungsänderung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.*
(2) Die Genehmigung dieser Satzungsänderung durch die Stiftungsbehörde (Absatz 1) ist vom Vorstand der Stiftung unter Datumsangabe zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist zur Akte der Stiftung zu geben und von dieser dauerhaft aufzubewahren.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung tritt die Gründungssatzung vom 20. März 2022 für die Zukunft insoweit außer Kraft, wie diese Änderungssatzung abweichende Regelungen enthält.
(4) Die in der Gründungssatzung und im Stiftungsgeschäft angeordneten Berufungen von Personen in Stiftungsämter einschließlich auf dieser Grundlage erfolgte Delegatarbenennungen bleiben in Geltung, unbeschadet der Fortgeltung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung stattgefundenen Ausscheidens aus Stiftungsämtern. Nach dem Inkrafttreten der Gründungssatzung erfolgte Bestellungen in Stiftungsämter bleiben unberührt.

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* Tag der Bekanntgabe der Genehmigung der Satzung idF vom 5. Dezember 2023: 27. Februar 2024.